Das Betreuungsrecht regelt in Österreich die Betreuung einer erwachsenen Person, die aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst rechtswirksam verbindlich zu handeln und zu entscheiden. Diese Person kann sich durch eine Vertretungsperson vertreten lassen, die freiwählbar ist oder angeordnet wird.
Ein Anwalt für Betreuungsrecht kann dabei helfen, einen möglichen Betreuungsfall durch eine ausgewogene und rechtssichere Vorsorgevollmacht abzusichern. Er kann zudem erkrankte Personen und deren Angehörige bei der Wahl einer Erwachsenenvertretung unterstützen, die Betreuung überwachen und sicherstellen, dass die Interessen und Rechte des Erkrankten gewahrt werden.
Nicht immer ist eine Betreuung plötzlich und unerwartet. Gerade bei langwierigen Erkrankungen ist häufig absehbar, dass es erforderlich wird, eine Erwachsenenvertretung rechtlich verbindlich zu organisieren. Der Gesetzgeber bietet für die Regelung der Betreuung die Option einer gewählten Erwachsenenvertretung oder die sogenannte Vorsorgevollmacht, die erst inkraft tritt, wenn der Vorsorgefall tatsächlich eintritt und der Betroffene nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.
Ganz klar – ja! Die Vorsorgevollmacht kann in Österreich nur von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein verfasst werden. Zusätzlich muss die Vertretungsvollmacht zu ihrer Gültigkeit auch im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.
Bei der Beauftragung eines Anwalts für Betreuungsrecht hängen in Österreich die Kosten vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und von der individuellen Fallkonstellation ab. Die Anwaltskosten bestimmen sich dabei entweder über eine Honorarpauschale, die sämtliche Kosten der anwaltlichen Vertretung abdeckt, oder aber über eine individuelle Honorarvereinbarung. Über das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und über die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) erhalten Sie einen ersten Hinweis darauf, welche Anwaltskosten auf Sie zukommen, wenn Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen.
Das Betreuungsrecht regelt die Vertretung einer erwachsenen Person geht, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer schweren Krankheit nicht mehr selbst zu entscheiden. Je nach Ausprägung und Schwere kann die Selbstbestimmung des Betroffenen massiv eingeschränkt sein – dann ist eine gesetzliche Vertretung erforderlich. Der Gesetzgeber hat dafür seinerzeit das Instrument der Sachwalterschaft eingerichtet und 2018 in die Erwachsenenvertretung überführt.
Zudem regelt es alle Fragestellungen, die sich aus der Erwachsenenvertretung ergeben – und auch rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen, wenn es um die Eintragung in das ÖZVV oder konkrete Regelungen geht.
Ein nach dem Gesetz erwachsener Mensch ist in Österreich grundsätzlich für sich selbst verantwortlich – und in der Lage, selbstbestimmt sein Leben zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass der Erwachsene dazu fähig ist: Er benötigt die notwendige Einsichtsfähigkeit, um auch weitreichende Entscheidungen treffen zu können.
Kommt es durch eine Erkrankung oder durch einen Unfall zu einer massiven Einschränkung dieser Einsichtsfähigkeit, benötigt der Betroffene jemanden, der die Entscheidungen für ihn trifft. Das Betreuungsrecht regelt nicht nur wann, sondern auch wie eine solche Erwachsenenvertretung bzw. Betreuung funktioniert und welchen Grenzen sie unterworfen ist.
Ein Anwalt für Betreuungsrecht kann dabei helfen, schon vor dem Betreuungsfall entsprechende Vorsorge zu treffen und über eine sogenannte Vorsorgevollmacht Maßnahmen für den Fall der Fälle zu organisieren. Zudem kann ein Rechtsanwalt dabei helfen, wenn es Probleme mit der Betreuungsperson gibt oder eine gewählte Betreuungsform im ÖZVV, also dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, eingetragen werden soll.
Grundsätzlich kann die Erwachsenenvertretung und damit die Betreuung eines Betroffenen nach der aktuellen Gesetzeslage in Österreich auch ohne Anwalt für Betreuungsrecht geregelt werden. Allerdings können sich in der Praxis Konflikte ergeben: Das wäre z. B. dann der Fall, wenn es um die Frage geht, wie weit die Befugnisse des jeweiligen Vertreters reichen – und wo die Grenzen seiner Vertretungsaufgaben liegen.
Ebenfalls notwendig ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für Betreuungsrecht immer dann, wenn es um die Errichtung einer Vorsorgevollmacht geht: Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das nur mit ihm oder vor einem Notar möglich.